Elterngeld: Was junge Familien wissen sollten
Für viele Paare ist es das größte Glück, wenn Nachwuchs ansteht – aber es gilt auch, an finanzielle Aspekte zu denken. Pausieren Mütter und Väter ihren Job für den Nachwuchs, können sie ein Jahr lang bis zu 1.800 Euro Elterngeld erhalten. Allerdings verwirren aktuell Diskussionen und Gerichtsurteile junge Eltern – was gibt es übers Elterngeld zu wissen?

Die Einführung des Elterngeldes hatte nicht zuletzt den Sinn, das Kinderkriegen hierzulande wieder attraktiver zu machen und jungen Eltern den Einstieg ins Familienglück finanziell zu erleichtern. Die staatliche Förderung allerdings wird seit ihrer Einführung vor vier Jahren kritisch beäugt: Zahlreiche Politiker und Experten glauben, sie bringe gar nichts.
Aktuelle Meinungen zum Elterngeld
Beruf und Familie sollten sich leichter vereinbaren lassen und Akademikerinnen sollten ihren Arbeitsplatz vorübergehend gegen Windeln wechseln und erziehen tauschen – diese Ziele des Elterngeldes sehen vor allem FDP- und CDU-Politiker als verfehlt an. Volker Kauder, Unions-Fraktionschef, prophezeite kürzlich rückwirkend, dass es nicht möglich sei, „mit Geld einen Kindersegen“ herzustellen. Eine sozial ungerechte Verteilung wird weiter angeprangert.
Ein Evaluationsbericht vom Bundesfamilienministerium aus dem Jahr 2009, durchgeführt vom Westfälischen Institut für Wirtschaftsforschung, kommt hingegen zu anderen Ergebnissen: Durch den staatlichen Zuschuss sei es den meisten Müttern gelungen, nahe am Arbeitsmarkt zu bleiben und wenigstens in Teilzeit zügig wieder in den Job zurückzukehren. Weiter habe sich die Bereitschaft der Väter verbessert, Teile der Kinderbetreuung zu übernehmen – Soziologen interpretieren hierbei sogar einen gesellschaftlichen Wandel.
Und dass immerhin der langanhaltende Geburtenrückgang gestoppt werden konnte, zeigt ein Bericht des Statistischen Bundesamtes: Ein Durchschnitt von 1,39 Babys pro Frau ist seit 1990 die höchste Quote.
Für wen ist das Elterngeld?
Der Gesetzgeber spricht beim Elterngeld von einer „elternbezogenen Lohnersatzleistung“, heißt: Arbeitnehmer, Beamte, Studenten, Hausfrauen/-männer und Selbstständige inklusive Adoptiv- und Pflegeeltern können Elterngeld empfangen. Mit zwei Ausnahmen: Kein Elterngeld bekommen Hartz IV-Empfänger und Eltern, die Reichensteuer zahlen.
Das Elterngeld wird laut Haushaltsbegleitgesetz 2011 auf bestimmte Sozialleistungen angerechnet, was das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und den Kinderzuschlag betrifft. War der betreuende Elternteil allerdings vor der Geburt erwerbstätig, wird ihm ein Elterngeldfreibetrag von bis zu 300 Euro gewährt. In Abhängigkeit des vor der Geburt erzielten Einkommens wird dieser Freibetrag kalkuliert. Singles, deren zu versteuerndes Einkommen bei über 250.000 Euro liegt, oder zusammenveranlagte Eheparre mit über 500.000 Euro zu versteuerndem Einkommen erhalten ebenfalls kein Elterngeld.
Wo wird das Elterngeld beantragt und welche Unterlagen sind nötig?
Die für das Elterngeld zuständigen Stellen unterscheiden sich je nach Bundesland; welches Amt konkret zuständig ist, listet das Bundesfamilienministerium auf. Der Antrag auf Elterngeld kann frühestens am Tag der Geburt gestellt werden und sollte spätestens drei Monate später gestellt sein. Das Elterngeld wird für diese Zeit rückwirkend bezahlt. Im Antrag sind genaue Angaben darüber zu machen, wie die Aufgaben unter den Eltern verteilt werden – also welcher Elternteil für welche Monate das Elterngeld empfängt. Das sollte gut überlegt werden, denn einmal gemachte Angaben sind verbindlich. Einmal kann diese Aufteilung während des kompletten Bezugszeitraums revidiert werden, weitere Ausnahmeregelungen sind in Härtefällen, etwa Tod eines Elternteils, möglich. Einzureichen sind für den Antrag auf Elterngeld folgende Unterlagen:
- Geburtsbescheinigung
- Einkommensnachweise: Gehalts-/Lohnbescheinigungen der letzten zwölf Monate vor der Geburt bei Angestellten, Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung bei Selbstständigen
- Arbeitszeitbestätigung: Wird während des Bezugszeitraums in Teilzeit gearbeitet, muss diese vom Arbeitgeber ausgefüllt werden; bei Selbstständigen ist eine Erklärung über geplante Arbeitszeiten abzugeben
- Mutterschaftsgeld-Bescheinigung: Gesetzlich Versicherte erhalten diese bei ihrer Krankenkasse
- Arbeitgeberzuschuss: Wird ein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt, ist darüber eine Bescheinigung abzugeben
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