Pfändungsschutzkonto: Girokonto mit Pfändungsschutz

Seit Anfang des Jahres 2012 hat der Gesetzgeber mit dem Pfändungsschutzkonto, dem sogenannten P-Konto, eine Möglichkeit geschaffen, Guthaben ohne aufwendiges Gerichtsverfahren vor einer Pfändung zu schützen. Die bürokratische Erleichterung bringt es mit sich, dass Guthaben auf dem gängigen Girokonto nicht mehr vor einer Pfändung geschützt wird, womit das P-Konto für Schuldner zum Muss wird.

Mit dem P-Konto wird Guthaben vor Pfändung geschützt (Bild: flickr.com/Lore & Guille)
Mit dem P-Konto wird Guthaben vor Pfändung geschützt (Bild: flickr.com/Lore & Guille)

Verschuldete Verbraucher erhalten seit Anfang dieses Jahres eine bürokratische Erleichterung in Bezug auf ihr pfändungsfreies Guthaben: War es bis Ende 2011 noch notwendig, das Guthaben per Gerichtsbeschluss schützen zu lassen, reicht seit dem 01.01.2012 die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto; kurz: P-Konto. Mit dieser Vereinfachung geht auch einher, dass Schuldner ihr Guthaben ausschließlich durch das P-Konto schützen lassen können; Guthaben auf einem gängigen Girokonto kann nicht geschützt werden. Grundsätzlich werden 1.028,89 Euro je Kalendermonat vor Pfändung geschützt; über entsprechende Nachweise kann der Betrag auch erhöht werden, etwa bei unterhaltspflichtigen Personen oder um das Kindergeld.

Nutzung und Umwandlung des P-Kontos

Das Pfändungsschutzkonto steht allen offen, deren Guthaben vom Girokonto gepfändet werden soll, außerdem jenen, die Kindergeld oder Sozialleistungen empfangen und deren Girokonto überzogen ist. Für letztgenannte macht das P-Konto Sinn, um sich vor weiterer Verschuldung und hohen Zinssätzen zu schützen.

Gängige Girokonten, die mittels Gerichtsbeschluss oder einem Beschluss der öffentlichen Vollstreckungsstelle vor Pfändung geschützt sind, müssen unbedingt in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden, denn seit diesem Jahr entfällt der Pfändungsschutz auf allen „normalen“ Girokonten – auch der von unbefristeten gerichtlichen Freigabebeschlüssen nach altem Recht.

Verbraucher, die es im vergangenen Jahr verpasst haben, ihr Girokonto per Antrag in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, sollten schnellstmöglich handeln: Per sofort ist Unpfändbares aus Einkommen jedweder Art, Renten sowie Sozialleistungen und Kindergeld nicht mehr vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Diese gepfändeten Beträge können nicht zurückgefordert werden, sind also komplett und unwiderruflich verloren.

Vorteile des Pfändungsschutzkontos

Der bisherige Weg zum Pfändungsschutz von Guthaben auf dem Girokonto war beschwerlich: Kontoinhaber mussten per Gericht oder über die pfändende Behörde einen monatlichen Freibetrag als Existenzminimum zum Leben beantragen. Beim Pfändungsschutzkonto bleibt dem Kontoinhaber automatisch ein Grundfreibetrag von 1.028,89 Euro pro Monat, was sämtliche Geldeingänge, also Einkommen, Sozialleistungen oder finanzielle Unterstützung Dritter, mit einschließt. Das P-Konto wird wie ein gängiges Girokonto geführt; Überweisungen oder Barabhebungen können also im Rahmen des Grundfreibetrags getätigt werden.

Restguthaben – und das ist ein riesiger Vorteil – kann auf den Folgemonat übertragen werden, sodass auch Schuldner kleine Rücklagen ansparen können. Wichtig beim Agieren mit dem P-Konto ist, dass die zeitliche Kontoblockade aufgehoben wurde, die nach alter Regelung besagte, dass das Konto erst zwei Wochen nach Zustellung einer Pfändung gesperrt wurde. Die Freibeträge sind sofort nach Einrichtung des P-Kontos beziehungsweise Zustellung der Kontopfändung nutzbar.

Rahmenbedingungen des P-Kontos

Das Pfändungsschutzkonto gibt es nicht automatisch, sondern es muss bei der Bank, bei der ein Girokonto geführt wird, beantragt werden. Optional kann ein neues Konto gleich als P-Konto eröffnet werden. Jede Person darf nur ein einziges Pfändungsschutzkonto führen. Banken und Sparkassen sind per Gesetz dazu verpflichtet, ein Girokonto binnen vier Tagen ab Antragstellung in ein solches Pfändungsschutzkonto umzuwandeln; dieser Vorgang muss außerdem kostenfrei sein.

Allerdings besteht die Pflicht seitens der Geldinstitute auf Eröffnung eines P-Kontos nur dann, wenn ein Girokonto bei der Bank geführt wird. Die Neueröffnung eines Pfändungsschutzkontos kann abgelehnt werden, denn sie setzt das Eröffnen eines Girokontos voraus und dazu waren und sind Banken nicht verpflichtet. Zwar wurde mit einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Bankenverbände erklärt, man offeriere jedermann ein Girokonto auf Guthabenbasis, allerdings sieht die Praxis durch diverse Ausnahmen anders aus.

Hat ein Kontoinhaber einen Überziehungskredit in Anspruch genommen, kann das Girokonto dennoch in ein P-Konto umgewandelt werden. Ein Pfändungsschutzkonto kann nur als Einzelkonto geführt werden, mehrere Kontoinhaber sind also ausgeschlossen; eine Verfügungsberechtigung kann allerdings beantragt werden. Während die Umwandlung in ein P-Konto gebührenfrei sein muss, ist die Kontoführung in den seltensten Fällen kostenfrei. Der Gesetzgeber spricht von einem angemessenen Entgelt, womit Gebühren gemeint sind, die sich etwa in dem Rahmen von gängigen Gehaltskonten bewegen. In der Praxis verlangen Banken allerdings recht hohe Kontoführungsgebühren. Die Verbraucherzentralen reagieren darauf mit Abmahnungen, diverse Gerichte entschieden ebenfalls im Sinne des Verbrauchers.

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